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Impressum
Steuer-Nr.: 065 107 02555 Betriebs-Haftpflicht-Versicherung Nr.AS-0243351806 bei der Allianz Versicherungs-AG Allgemeine Geschäftsbedingungen1. Dienstausführung (1) Für die Durchführung des Dienstes ist allein die schriftliche Begehungsvorschrift und Dienstanweisung des Auftraggebers maßgebend. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die allgemeinen Dienstvorschriften der ausführenden Gesellschaft. (2) Bei Gestellung eines Separatpostens ist, soweit möglich, in dem zu bewachenden Objekt ein geeigneter Raum als Aufenthaltsraum für den Wachmann mit der notwendigen Einrichtung und der erforderlichen Beleuchtung, Heizung und Telefon zur Verfügung zu stellen. (3) Die Kontrollen im Revierwachdienst werden in festgelegter Anzahl und zu festgelegten Zeiten durchgeführt. Soweit unvorhergesehene Notstände im Revier es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Rundgängen und Kontrollen Abstand genommen werden. Kontrollnachweise aus Revierkontrollen sowie Protokollierungen aus Alarmaufschaltungen, stehen dem Auftraggeber jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. (4) Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich der Geschäftsleitung des Auftragnehmers mitzuteilen. 2. Auftragsdauer Der Service-, bzw. Bewachungsvertrag läuft soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. 3. Unterbrechung der Bewachung (1) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer die Service-, bzw. Wach- dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. (2) Im Falle der Unterbrechung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vereinbarten Gebühren entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. 4. Gewerbliche Schutzbestimmung Der Auftraggeber darf Personal, das ihm vom Auftragnehmer gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst anstellen bzw. beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € an den Auftragnehmer zu zahlen. 5. Haftung Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden (auch strafbare Handlungen) seines Personals in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen entstehen, und zwar je Schadensereignis (bei Vermögensschäden je Verstoß) für: 1. Personenschäden bis zu einem Höchstbetrag von 2.000.000,00 € Zu 2. Sachschäden, jedoch nicht mehr als 260.000 € für die Beschädigung oder Vernichtung von zu bewachenden Sachen und 16.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen. 6. Haftungsausschluss (1) Für andere als die Ziffer 5 angeführten Schäden haftet der Auftragnehmer nicht. Ausgeschlossen von der Haftung sind ferner alle sonstigen Schäden, für die aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers kein Versicherungsschutz gewährt wird. (2) Die oben beschriebene Haftung des Auftragnehmers ist jedoch insoweit beschränkt, als ein Schadenersatz durch einen Versicherer des Auftraggebers, einen sonstigen Versicherer oder einen sonstigen Dritten abgedeckt ist. 7. Geltendmachung von Haftungsansprüchen Der Haftungsanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tagen dem Auftragnehmer schriftlich anzeigt. Im Falle der Ablehnung durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft erlöschen die Haftungsansprüche, wenn diese nicht binnen 6 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. 8. Rechnungsstellung und Zahlung (1) Das Entgelt für den Service-, bzw. Bewachungsvertrag ist innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug fällig und zu zahlen. (2) Bei Aufträgen mit einer monatlichen Rechnungssumme über 15.000 € netto, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abschlagsrechnung zum 20.des jeweiligen Monats in Höhe von 2/3 der zu erwartenden Rechnungssumme zu stellen. (3) Aufrechnung und Zurückbehaltung von Entgelt ist nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. 9. Preisänderung Bei Eintritt tariflicher Lohnänderungen während der Vertragszeit ändert sich das Entgelt im gleichen Prozentsatz. 10. Sonstiges (1) Nebenabreden, Ergänzungen, Einschränkungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten Teile des Vertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes nicht. (3) Erfüllungsort ist die im Auftrag verzeichnete Arbeitsstelle. Gerichtsstand ist Sitz der ausführenden Gesellschaft für beide Vertragspartner. Datenschutzerklärung___________
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